Statuten - Kleintiere beider Appenzell

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Statuten

Kantonalverband
 
Statuten Kleintiere beider Appenzell (KTbA)

1. Name, Sitz und Zweck
1.1 Unter dem Namen Kleintiere beider Appenzell (KTbA) besteht ein Verband im Sinne von Art. 60ff ZGB.
1.2 Der Verband ist Mitglied von Kleintiere Schweiz.
1.3 Der KTbA hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Kantonalpräsidenten.
1.4 Der Verband bezweckt den Erhalt und die Förderung der Kleintierzucht und haltung, im Besonderen
    a. der Kaninchen-, Geflügel-, Ziervogel- und Taubenzucht
    b. den Artenschutz
    c. die Verwertung der Produkte aus der Zucht wie Fellnähen und Fleischverarbeitung
1.5 Der Verband erfüllt seine Zwecke durch
   a. Organisation und Durchführung von Fachvorträgen und Kursen
    b. Unterstützung der Sektionen bei Ausstellungen oder anderen gleichwertigen Anlässen
    c. Unterstützung der Jugendarbeit und Jugendförderung
    d. Unterstützung anderer Aktivitäten die dem Verbandszweck dienen
1.6 Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder nach Innen und Aussen, im Besonderen auch gegenüber Kleintiere Schweiz und deren Fachverbänden.

2. Mitgliedschaft
2.1 Mitglieder von KTbA sind Vereine (nachstehend Sektionen genannt) mit den Zweckbestimmungen gemäss Absatz 1.4 und mit Sitz in den beiden Kantonen Appenzell.
2.2 Die Aufnahme in den Verband wird durch ein schriftliches Gesuch an den Kantonalpräsidenten beantragt. Dem Gesuch sind Sektionsstatuten, Mitgliederliste und Adressliste
     des Vorstandes beizulegen. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.
2.3 Ein Austritt aus dem Verband ist nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss mindestens drei Monate vorher schriftlich dem Kantonalpräsidenten mitgeteilt werden.
     Ein unterzeichneter Protokollauszug des für den Austritt verantwortlichen Vereinsorgans ist dem Schreiben beizulegen.
2.4 Das austretende Mitglied hat die bis zur Wirksamkeit des Austritts eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen.
2.5 Vereine die den Verpflichtungen gegenüber dem KTbA nicht nachkommen oder dessen Interessen zuwider handeln, können auf Antrag des Kantonalvorstandes durch
     Beschluss der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden.
2.6 Einzelpersonen die für den Verband besondere Verdienste erbracht haben, können von der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Mitgliedschaftsrechte und Pflichten
3.1 Die Sektionen haben das Recht zur Teilnahme an allen Verbandsveranstaltungen sowie zur Stellung von Anträgen an den Kantonalvorstand und an die Delegiertenversammlung.
3.2 Die Sektionen sind zur Einhaltung dieser Statuten und zur Förderung der Verbandsziele verpflichtet. Sie sind in ihrer Organisation selbständig.
3.3 Die Sektionen verpflichten sich zu folgenden Leistungen:
      a. Bekanntgabe von Mutationen im Vorstand
      b. Ablieferung der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beiträge
      c. Zustellen der offiziellen Statistik gemäss Weisungen von Kleintiere Schweiz
3.4 Die Sektionen können Mitglieder des Kantonalvorstandes für beratende Aufgaben an ihre Sitzungen und Veranstaltungen einladen

4. Organisation
4.1 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
4.2 Die Organe des KTbA sind:
      a. die Delegiertenversammlung
      b. der Kantonalvorstand
      c. die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
4.3 Der Verband kann sich in folgende Abteilungen gliedern:
     a. Kaninchenzucht
     b. Geflügelzucht
     c. Taubenzucht  
     d. Ziervogelzucht  
     e. Fellnähen
4.4 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie wird gebildet aus dem Kantonalvorstand, der Geschäftsprüfungskommission und den Delegierten der Sektionen
4.5 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich in der Regel im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können auf Antrag des
     Kantonalvorstandes oder wenigstens eines Drittels der Mitgliedersektionen einberufen werden.
4.6 Anträge an die ordentliche Delegiertenversammlung müssen dem Kantonalpräsidenten zuhanden des Vorstandes bis spätestens Ende des der ordentlichen Delegiertenversammlung
     vorangehenden Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden. Sie sind mit einer kurzen Begründung zu versehen.
4.7 Die Einladung mit der Traktandenliste wird den Sektionen spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung elektronisch zugestellt. (ohne Mail-Empfang schriftlich per Post)
4.8 Die Geschäfte der ordentlichen Delegiertenversammlung sind
     1.  Begrüssung und Appell
     2.  Wahl der Stimmenzähler
     3.  Genehmigung des Protokolls der schriftlichen DV vom 29.05.2021
     4.  Genehmigung der Jahresberichte:
         a) des Präsidenten
         b) der Kantonalobmänner (entfällt)
     5.  Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichtes der GPK
     6.  Festsetzung des Jahresbeitrages
     7.  Wahlen: (ordentliches Wahljahr 2023)
     8.  Festsetzung der Entschädigung für Funktionäre
     9.  Vergabe der Kantonalausstellungen 2023 und folgende
    10. Vergabe der Delegiertenversammlungen 2023 und folgende
    11. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
    12. Ehrungen
    13. Diverses
4.9 An der Delegiertenversammlung haben je eine Stimme
      a. Mitglieder des Kantonalvorstandes
      b. Mitglieder der GPK
      c. Ehrenmitglieder
      d. Sektionen: Grundstimmrecht pro Sektion bis 20 Mitglieder 2 Stimmen.  
      e. Für je weitere 10 Mitglieder oder Bruchteile davon 1 Stimme zusätzlich
4.10 Ein Teilnehmer kann an der Delegiertenversammlung nur ein Stimmrecht ausüben.
4.11 Die Abstimmungen haben offen zu erfolgen.
       a. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, für die weiteren Wahlgänge das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
       b. Für Beschlüsse gilt das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
       c. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.  
4.12 Der Kantonalvorstand setzt sich zusammen aus:
       a. Präsident  
       b. Vizepräsident
       c. Kassier
       d. Sekretär
       e. Abteilungsobmänner  
       f. Kommunikationsverantwortlicher
       g. Jugendbetreuer  
4.13 Wahlvorschläge erfolgen aus den Sektionen zuhanden der Delegiertenversammlung.
       a. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.  
       b. Wiederwahl und Doppelfunktionen sind möglich.  
       c. Rücktritte sind bis spätestens bis Ende des laufenden Geschäftsjahres zuhanden der nächsten Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen.
4.14 Der Kantonalvorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Präsident und Kassier oder Sekretär zeichnen rechtsgültig zu zweien für den Verband.
       Namentlich nimmt der Kantonalvorstand folgende Geschäfte war:
       a. Vorbereitung der Delegiertenversammlung
        b. Ausführen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung  
        c. Verkehr mit Sektionen, Dachverbänden und Behörden
        d. Aufsicht über das Ausstellungswesen im Verbandsgebiet  
        e. Mitwirken an Verbandsausstellungen
        f. Führen von Verbandsrechnung und –protokollen  
4.15 Die Finanzkompetenz des Kantonalvorstandes beträgt Fr. 2‘000.00 pro Ereignis und Geschäftsjahr.
4.16 Die Geschäftsprüfungskommission
       a. Geschäftsprüfungskommission GPK besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied.  
       b. Die Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre mit Wiederwahlmöglichkeit.
       c. Die GPK prüft die Jahresrechnung des Kantonalverbandes. Sie erstattet der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht.
       d. Der Kassier lädt die GPK-Mitglieder mindestens einen Monat vor der DV zur Prüfung der Jahresrechnung ein.
4.17 Abteilungsobmänner
      Die Abteilungsobmänner führen pro Jahr eine Fachtagung durch. Sie erstatten der Delegiertenversammlung Bericht über ihre Aktivitäten

5. Finanzen
5.1 Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr und endet am 31. Dezember.
5.2 Die Einnahmen des Verbandes bestehen hauptsächlich aus den Beiträgen der Mitgliedsvereine, Zuwendungen, Vergabungen und Erträgen aus Aktivitäten die
     unter seinem Namen durchgeführt werden
5.3 Die Vereine leisten ihre Beiträge aufgrund der ausgewiesenen Mitgliederzahl an die Kantonalkasse. Der Kantonalkassier ist für die Weiterleitung des entsprechenden Anteils an
     die schweizerischen Dachverbände verantwortlich. Ueber die Beitragshöhe beschliesst die Delegiertenversammlung
5.4 Die Ausgaben des Verbandes bestehen hauptsächlich aus:
     a. Verpflichtungen aufgrund von Beschlüssen der Delegiertenversammlung oder  
        des Kantonalvorstandes
      b. Verwaltungskosten aus der Führung des Verbandes
      c. Kosten für die Teilnahme an den Tagungen der schweizerischen  
         Dachverbände
      d. Kosten für Fachvorträge, Kurse und Jugendförderung
      e. Beiträge an die Durchführung von Kantonalausstellungen
       f. Beiträge an die Durchführung der Delegiertenversammlung  
5.5 Der Verband führt zur Sicherstellung der Kantonalausstellungen einen Fonds. Kann eine Kantonalausstellung infolge höherer Gewalt (z.B. Seuchen etc.) nicht durchgeführt werden, ist als
     Beihilfe zur Deckung der Unkosten der Fonds einzusetzen. Die Finanzierung des Fonds erfolgt nach Bedarf auf Beschluss der Delegiertenversammlung.
5.6 Für Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.
     Austretende oder ausgeschlossene Sektionen haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen
      Bei einer Auflösung des Verbandes entscheidet die Delegiertenversammlung über die Verwendung eines verbleibenden Vermögens.

6. Verschiedenes und Schlussbestimmungen
6.1 Statutenrevision
      Für eine Statutenrevision ist eine 2/3 Mehrheit der an der Delegiertenversammlung vertretenen Stimmen notwendig.  
6.2 Auflösung des Verbandes:
      Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf einer 2/3 Mehrheit der an der Delegiertenversammlung vertretenen Stimmen.  
6.3 Das Ausstellungsreglement des KTbA ist für den Verband und dessen Mitglieder verbindlich
6.4 Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau gelten die Personen- und Funktionsbeschreibungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform,
     für beide Geschlechter
6.5 Diese Statuten wurden an der Delegiertenversammlung vom 15. März 2019 in Hundwil (AR) genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 24. März 2012.

Der Kantonalpräsident: Armin Wyss
Der Kantonalsekretär: Georg Winkelmann
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